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Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung seit 2009

Für den mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom sowie auch für den selbst verbrauchten Strom werden seit dem 1.1.2009
hohe staatliche Zuschläge von bis zu 5,11 Cent/kWh bezahlt.

Das sog. ("Impulsprogramm"), mit dem 2009 im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung zusätzlich Investitions- zuschüsse für BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung gezahlt werden konnten, ist ausgelaufen. Eine Verlängerung oder Neuauflage gilt als unwahrscheinlich.

 

Berlin 8.7.2010

Zuschüsse für Biomasseheizungen sind teilweise wieder möglich, die Mini-BHKW-Förderung bleibt weiter ausgesetzt.
Der Haushaltsausschuss hat die Sperrung der Mittel aus dem Marktanreizprogramm aufgehoben. Bis zum 03. Mai 2010 beim BAFA eingegangen Anträge werden nach der bisherigen Förderrichtlinie in vollem Umfang gefördert. Alle vom 04. Mai bis 11. Juli 2010 beim BAFA eingegangenen Anträge werden abgelehnt.
 

Quelle

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Vergütung nach dem KWK-Gesetz:

Für KWK Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen oder nicht anerkannten regenerativen Brennstoffen bzw. Reststoffen betrieben werden, gilt das neue KWK-Gesetz.  Es trat zum 01. Januar 2009 in Kraft und wurde in mehreren Punkten erweitert und spezifiziert. Außerdem kam als zusätzliches Element die Förderung für den Ausbau von Wärmenetzen hinzu.

Es wird zusätzlich zu dem "Üblichen Strompreis gemäß KWK-Gesetz" für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom  ein Zuschlag auf den gesamten erzeugten KWK-Strom gewährt, der ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz durch den jeweiligen Netzbetreiber vergütet wird. Der Förder-Zuschlag wird erstmals auch für den selbst verbrachten Strom bezahlt. Zusätzlich erfolgt eine Zuschlagszahlung für die vermiedene Netznutzung. Neue KWK-Anlagen werden nun ohne Größenbeschränkung gefördert, die bisherige Grenze von 2 MW ist entfallen.

Die Förderzuschläge zum "üblichenStrompreis" betragen für Anlagen bis 50 kW  5,11 ct/kWh, für größere Kapazitäten bis 2 MW 2,10 ct/kWh und darüber hinaus 1,5 ct/kWh.

Insgesamt schreibt das KWK Gesetz eine dreistufige Einspeisevergütung vor:

  1. Den EEX Baseload Preis ( gewichteter Durchschnittspreis für 24h Grundlaststrom an der European Energy Exchange (EEX) Leipzig, auch "üblicher Preis" genannt ) des vorhergehenden Quartals für den eingespeisten Strom
  2. Den vermiedenen Netznutzungskosten (eingesparter Entgelte des Netzbetreibers, weil vorgelagerten Netzebenen wie Hochspannungs-Fernleitungen nicht benutzt werden müssen) für den eingespeisten Strom
  3. Den KWK Förder-Zuschlag von bis zu 5,11 ct/kWh ( Auf maximal 10 Jahre befristet ) für den eingespeisten und interessanterweise auch für den selbst verbrauchten Strom.

Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz:

Bei Einsatz von Biomasse und nachwachsenden Rohstoffen zum Betrieb von KWK-Anlagen erfolgt die Vergütung nach dem zum 1.1.2009 novellierten  Erneuerbare Energien Gesetz ( EEG 2009).

Die Grundvergütungen variieren je nach Kapazität und den eingesetzen Brennstoffen (Deponie-, Klär-, Gruben- oder Biogas, feste und flüssige Biomasse) zwischen 4,16 ct/kWh für Großanlagen mit Grubengas und 11,67 ct/kWh für kleine Biomasseanlagen.

Zusätzlich werden Boni für den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen oder von Gülle, für Landschaftspflege oder besonders innovative Technologie bezahlt. Erfolgt die Verstromung in Kraft-Wärme-Kopplung, werden weitere 3 ct/kWh als KWK-Bonus geleistet. Die Maximalvergütung beträgt 30,67 ct/kWh bei KWK-Nutzung von Biogas.

Hinzu kommt in allen Fällen ein eventueller Erlös aus der Wärmelieferung.

 

Gesamtaufstellung:

Eine kompakte tabellarische Zusammenstellung aller Förder- und Vergütungsregelungen für die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich der Strom- und Mineralölsteuerbefreiungen sowie der Vergünstigungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWG) können Sie hier anfordern:

Oder rufen Sie uns bitte einfach an unter 0211- 55 789 020.

 


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