Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen 2010
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Berlin 8.7.2010
Zuschüsse für Biomasseheizungen sind teilweise wieder möglich, die
Mini-BHKW-Förderung bleibt weiter ausgesetzt.
Eile ist geboten, da die Mittel für 2010 und 2011 wohl nicht ausreichen. Details in Kürze Vergleichen Sie bitte auch unsere News |
Überblick
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Die bisherigen Regelungen
Biomasseheizkessel zwischen mindestens 5 kW und
maximal 100 kW Nennwärmeleistung werden aktuell gefördert nach
dem
Marktanreizprogramm 2009 des Bundesumweltministeriums. Seit dem 1.3.2009
unterscheiden die
" Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im
Wärmemarkt" zwischen Nachrüstungen bei bestehenden Gebäuden
und Erstausrüstungen von Neubauten.
Die Förderung erfolgt durch Investitionszuschüsse in Form einer Basisförderung, einer Bonusförderung und eines Effizienzbonus. Antrags-und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung, die in Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige seit dem 1.1.2009 errichtet werden, erhalten eine um 25 % geminderte "Basisförderung". Damit soll das gesetzliche Nutzungsgebot in Form des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) berücksichtigt werden.
Anlagen in Neubauten, für die bereits 2008 oder früher ein Bauantrag gestellt wurde, sind ebenso wie Anlagen in Bestandsbauten von den Kürzung nicht betroffen.
Die "Bonusförderung" bleibt für Alt- und Neubauten unverändert.
Der "Effizienzbonus" wird für Biomassekessel in Kombination mit förderfähigen Solarkollektoranlagen gezahlt.
Die Förderungen der angebotenen Anlagen im einzelnen (vgl. BAFA):
A) Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse
A1) Pellets-Anlagen:
(Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung
ohne Holzhackschnitzel)
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge
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für Pelletkessel: 2.000 Euro.
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für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2.500 Euro.
A2) Hackschnitzel-Anlagen:
(Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung
zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln)
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage.
Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem
Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
B) Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
B1) Regenerativer Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
oder B2) Effizienzbonus
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird. Details
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt je nach Gebäudegattung das 1,5-fache bzw. das Zweifache der Basisförderung für die Biomasseanlage.
und B3) Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.
Der Bonus muss zusammen mit der Förderung der Biomasseanlage beantragt werden.
C) Innovationsförderung
Gefördert werden
C1) Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung
Anlagen oder Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“).
Hierzu zählt:
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die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher
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die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher.
Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.
C2) Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider
Förderfähig sind Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Hierzu zählen:
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Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
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Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter)
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Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher
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ohne Brennwertnutzung * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
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Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
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Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher * ohne Brennwertnutzung
* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen
unter den ersten oder zweiten Punkt.
Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.
Für die Innovationsförderung für Biomasseanlagen ab 100 kW Nennwärmeleistung gilt nunmehr ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von maximal 15 mg/m3 (vorher 5 mg/m3).
| Der Förderantrag bei Antragstellung bis zum 1.9.2009 ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Ab dem 01.09.2009 müssen Gewerbe und Freiberufler ihre Anträge vor Vorhabensbeginn stellen. "Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. (...) Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden" |
